Videoüberwachung


Im privaten Bereich

Bei der Videoüberwachung im privaten Bereich ist ein entscheidendes Kriterium, dass man nur das eigene Gebäude und das eigenes Grundstück überwachen darf. Eine Überwachungskamera an der Haustür ist somit erlaubt, aber darf nicht auf das Nachbargrundstück oder öffentlichen Grund ausgerichtet sein.

 

Betriebliche Videoüberwachung

Grundsätzlich gilt es  eine öffentliche Videoüberwachung kenntlich zu machen. Dies gilt auch für das Betriebsgelände. Die Kameras müssen sichtbar angebracht sein und es muss deutlich erkennbar sein, in wessen Verantwortung die Überwachung liegt. Die Videoüberwachung ist dabei durchaus rechtens, auch wenn sie nicht im Arbeitsvertrag vermerkt ist.

 

Allgemeine Rechtsgrundlagen zur Videoüberwachung in Deutschland

Folgende Rechtsgrundlagen sind allgemein beim Thema Videoüberwachung zu beachten:

  • Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
  • Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
  • Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere §§ 6b BDSG)
  • Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
  • Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)
  • Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Sie haben Fragen zur Videoüberwachung, technischer oder rechtlicher Art, wir beraten Sie gern telefonisch oder auch persönlich.